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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art117 Abs1 lita;Rechtssatz
Bei einer vom Gemeinderat erhobenen Beschwerde liegt eine Organhandlung vor, die dem Rechtsträger der Gemeinde zuzurechnen ist (Hinweis E 7.9.1993, 93/05/0038). Die Anführung des Gemeinderates als Bf führt daher nicht zur Zurückweisung der Beschwerde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050181.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009