RS Vwgh 1993/11/16 93/05/0181

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art117 Abs1 lita;
B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bei einer vom Gemeinderat erhobenen Beschwerde liegt eine Organhandlung vor, die dem Rechtsträger der Gemeinde zuzurechnen ist (Hinweis E 7.9.1993, 93/05/0038). Die Anführung des Gemeinderates als Bf führt daher nicht zur Zurückweisung der Beschwerde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050181.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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