Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Im Devolutionsweg ergangene Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Bestätigung gem. §1 Abs3 GVG 1970 mit der Begründung, daß zufolge einer Gesetzesänderung der Antrag einer Sachentscheidung nicht mehr zugänglich sei; das Fehlen von Übergangs- oder Überleitungsbestimmungen hindert nicht eine Deutung des Antrages, die eine Anwendung der Bestimmungen des GVG 1970 idF LGBl. 57/1983 erlauben würde; an Grundverkehrsbehörde gerichteter Antrag - Landesgrundverkehrsbehörde wäre aufgrund der Devolution zu einer Sachentscheidung verpflichtet gewesen (unter Hinweis auf Erk. des VfGH 27.2.1987, B45/86); Entzug des gesetzlichen RichtersRechtssatz
Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer Bestätigung gemäß §1 Abs3 Tir. GVG 1970, da zufolge einer Gesetzesänderung der Antrag einer Sachentscheidung nicht mehr zugänglich gewesen sei; Entzug des gesetzlichen Richters.
Es ist nun wohl richtig, daß im Zeitpunkte der Antragstellung (6.1.1984) der Beschwerdeführerin an die Grundverkehrsbehörde Kirchberg auf Erteilung einer Bestätigung gemäß §1 Abs3 GVG 1970 diese Bestimmung dem Rechtsbestand nicht mehr angehörte, weil der Landesgesetzgeber mit Wirkung vom 1.10.1983 eine Neuregelung für die Ausstellung und Erlassung von sogenannten Negativbestätigungen und -bescheiden getroffen hatte. Die Beschwerdeführerin meint aber, daß dennoch die Bestimmungen des GVG 1970 für ihr Begehren auf Feststellung, daß das in Rede stehende Grundstück den Bestimmungen des GVG nicht unterliegt, maßgeblich seien, weil der Rechtserwerb vor der GVG-Novelle 1983, LGBl. 57, stattgefunden habe. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht im Recht, weil mit 1.10.1983 die Bestimmungen des Gesetzes vom 6.7.1983 in Kraft getreten sind und dieses Gesetz Übergangsvorschriften, wonach die bisherige Regelung für bereits vorher verwirklichte Sachverhalte weiter anzuwenden wäre, nicht enthält. Der belangten Behörde ist jedoch nicht zu folgen, wenn sie hieraus ableitet, daß sich der Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig erweise. Das Fehlen von Übergangs- oder Überleitungsbestimmungen hindert nämlich nicht eine sinngemäße Deutung des Antrages, die eine Anwendung der Bestimmungen des GVG 1970 idF LGBl. 1983/57 erlauben würde. Es ist offenkundig, daß die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag von der Grundverkehrsbehörde eine Erledigung erwirken wollte, mit der bestätigt wird, daß ihr Eigentumserwerb an der ihr vermachten Eigentumswohnung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht bedarf. Wenn nun auch die Beschwerdeführerin explizit den von ihr gestellten Antrages auf §1 Abs3 GVG 1970 stützte, kann dennoch kein Zweifel darüber bestehen, daß ihrem Anliegen in gleicher Weise durch Erlassung eines Bescheides iSd §2 Abs1 GVG 1970 idF LGBl. 1983/57 entsprochen wird, der bestätigt, daß ihr Eigentumserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, denn es liegt zugleich ein tauglicher Antrages nach §2 GVG 1970 idF LGBl. 1983/57 vor, über den die belangte Behörde mit einer Sachentscheidung zu erkennen hatte. Dabei fällt nicht ins Gewicht, daß die Ausstellung der begehrten Bestätigung nach §1 Abs3 GVG 1970 der Grundverkehrsbehörde oblag, wohingegen nach §2 Abs2 der novellierten Fassung nur dann, wenn es zweifelsfrei ist, daß ein Grundstück, das Gegenstand eines Rechtserwerbes iSd §3 Abs1 ist, nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, die Erteilung einer schriftlichen Bestätigung darüber dem Vorsitzenden der Grundverkehrsbehörde obliegt. Der Antrag der Beschwerdeführerin war an die Grundverkehrsbehörde - da er sich auf §1 Abs3 GVG 1970 stützte, also nicht ausdrücklich an den Vorsitzenden derselben - gerichtet, sodaß seiner Behandlung im Wege des §2 Abs1 GVG 1970 idF LGBl. 1983/57 nichts im Wege steht; die belangte Behörde wäre also zu einer Sachentscheidung verpflichtet gewesen.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Auslegung eines Antrages, Kompetenz, Geltung Wirksamkeit, Anwendbarkeit GesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B416.1986Dokumentnummer
JFR_10129076_86B00416_01