RS Vwgh 1993/11/16 90/07/0036

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Der Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs hat den Rechtsanspruch der Partei zum Inhalt, zur Sache selbst und zum Ergebnis der Beweisaufnahme zwecks Wahrung ihrer Rechte oder rechtlichen Interessen Stellung zu nehmen; dieses Recht zielt aber nicht auf eine rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ab (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, E 60 und E 61 zu § 37 AVG).

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070036.X11

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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