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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §34 Abs1;Rechtssatz
Der nach § 28 NÖ FlVfLG 1975 mit Verordnung durchzuführende Verfahrensabschluß im Zusammenlegungsverfahren hat zur Folge, daß mit Ausnahme der im § 98 NÖ FlVfLG 1975 angeführten Angelegenheiten die Zuständigkeit der Agrarbehörde im ehemaligen Zusammenlegungsgebiet bzw für Fragen, die dieses Zusammenlegungsverfahren betreffen, nicht mehr
gegeben ist (Hinweis E VfGH 26.2.1985, V 2/83, VfSlg 10358/1985). Die nachträgliche Geltendmachung von im Zusammenlegungsverfahren unterlaufenen Mängeln ist nur dann und insoweit denkbar, als die Aufhebung einer das Zusammenlegungsverfahren abschließenden Verordnung erreicht und dadurch die Zuständigkeit der Agrarbehörde für dieses Verfahren wieder hergestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991070043.X01Im RIS seit
20.11.2000