RS Vwgh 1993/11/16 92/08/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1993
beobachten
merken

Index

L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BehindertenG Stmk 1964 §27 Abs1;
BehindertenG Stmk 1964 §27 Abs2;
BehindertenG Stmk 1964 §41 Abs4;

Rechtssatz

Die Behörde hat nach Erstellung des Gutachtens des Sachverständigenteams gem § 41 Abs 4 Stmk BehindertenG zu prüfen, ob das Gutachten den für eine mängelfreie Entscheidung notwendigen Anforderungen hinsichtlich Vollständigkeit und Schlüssigkeit entspricht (Hinweis E 22.12.1982, 82/11/0033, VwSlg 10939 A/1982), und im Falle einer solchen Eignung des Gutachtens die Rechtsfrage zu lösen, ob die im Gutachten festgestellte Hilfsbedürftigkeit eine Pflegebedürftigkeit iSd Gesetzes bewirkt, dh - im Falle eines Antrages auf Gewährung des Pflegegeldes der Stufe I - ob der Antragsteller (die Antragstellerin für mindestens eine täglich wiederkehrende, lebenswichtige Verrichtung der fremden Hilfe oder besonderer Aufsicht bedarf. Hiebei hat sie - unter Zugrundelegung der im Einzelfall bestehenden konkreten Gegebenheiten - insbesondere die Lebensnotwendigkeit der jeweiligen Verrichtung (dh die Existenzbedrohung des Behinderten bei ihrer Unterlassung: Hinweis E 18.2.1991, 90/19/0534, E 29.6.1993, 92/08/0049) zu beurteilen und die Frage zu beantworten, ob die Hilfe einer anderen Person die einzige Möglichkeit zur Vornahme dieser Verrichtung darstellt oder ob nicht die (zumutbare) Möglichkeit besteht, durch Erwerb bestimmter Fertigkeiten oder durch den Einsatz technischer Hilfsmittel diese Verrichtung vornehmen zu können bzw ob diese Verrichtung durch andere Verhaltensweisen ersetzt werden kann, wodurch die Unabhängigkeit von fremder Hilfe erzielbar wäre (Hinweis E 13.12.1988, 88/11/0034 und E 18.2.1991, 90/19/0534).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der BehördeBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080167.X03

Im RIS seit

01.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten