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L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation SteiermarkNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Behörde hat nach Erstellung des Gutachtens des Sachverständigenteams gem § 41 Abs 4 Stmk BehindertenG zu prüfen, ob das Gutachten den für eine mängelfreie Entscheidung notwendigen Anforderungen hinsichtlich Vollständigkeit und Schlüssigkeit entspricht (Hinweis E 22.12.1982, 82/11/0033, VwSlg 10939 A/1982), und im Falle einer solchen Eignung des Gutachtens die Rechtsfrage zu lösen, ob die im Gutachten festgestellte Hilfsbedürftigkeit eine Pflegebedürftigkeit iSd Gesetzes bewirkt, dh - im Falle eines Antrages auf Gewährung des Pflegegeldes der Stufe I - ob der Antragsteller (die Antragstellerin für mindestens eine täglich wiederkehrende, lebenswichtige Verrichtung der fremden Hilfe oder besonderer Aufsicht bedarf. Hiebei hat sie - unter Zugrundelegung der im Einzelfall bestehenden konkreten Gegebenheiten - insbesondere die Lebensnotwendigkeit der jeweiligen Verrichtung (dh die Existenzbedrohung des Behinderten bei ihrer Unterlassung: Hinweis E 18.2.1991, 90/19/0534, E 29.6.1993, 92/08/0049) zu beurteilen und die Frage zu beantworten, ob die Hilfe einer anderen Person die einzige Möglichkeit zur Vornahme dieser Verrichtung darstellt oder ob nicht die (zumutbare) Möglichkeit besteht, durch Erwerb bestimmter Fertigkeiten oder durch den Einsatz technischer Hilfsmittel diese Verrichtung vornehmen zu können bzw ob diese Verrichtung durch andere Verhaltensweisen ersetzt werden kann, wodurch die Unabhängigkeit von fremder Hilfe erzielbar wäre (Hinweis E 13.12.1988, 88/11/0034 und E 18.2.1991, 90/19/0534).
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der BehördeBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelGutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080167.X03Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010