RS Vwgh 1993/11/16 93/14/0101

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Dient eine Eingabe (hier: Replik zur Gegenschrift) nicht der Rechtsdurchsetzung, weil sie erst nach Ergehen des Erkenntnisses beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist, so ist der Antrag auf Ersatz der Stempelgebühren abzuweisen.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140101.X01.1

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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