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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 Z1;Rechtssatz
Dient eine Eingabe (hier: Replik zur Gegenschrift) nicht der Rechtsdurchsetzung, weil sie erst nach Ergehen des Erkenntnisses beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist, so ist der Antrag auf Ersatz der Stempelgebühren abzuweisen.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140101.X01.1Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014