RS Vfgh 1987/9/24 B30/86

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
Tir GVG 1983 §3 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Antrages auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung gem. §6 Abs1 AVG 1950 iVm §3 Abs1 Tir. GVG 1983 wegen Unzuständigkeit; rechtsmäßige Annahme, daß ein genehmigungspflichtiger Rechtserwerb nicht vorliegt; kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Verletzung im Gleichheitsrecht

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrages auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung einer Vereinbarung über die Modalitäten der Beendigung der Benützung eines vom Beteiligten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers errichteten Wochenendhauses.

Mit dem angefochtenen Bescheid wird eine Genehmigungspflicht des in Frage stehenden Rechtsgeschäftes verneint. Der belangte Behörde ist dahin beizupflichten, daß der Vertrag vom 4.4.1980 keinen Rechtserwerb im Sinne eines der Tatbestände des §3 Abs1 GVG zum Gegenstand hat. Da die belangte Behörde richtig angenommen hat, daß ein grundverkehrsbehördlicher genehmigungspflichtiger Rechtserwerb nicht vorliegt, hat sie dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert.

Weder Entzug des gesetzlichen Richters noch Gleichheitsverletzung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B30.1986

Dokumentnummer

JFR_10129076_86B00030_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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