RS Vwgh 1993/11/16 89/14/0182

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Auseinandersetzung mit ausländischem Recht ist insbesondere dann entbehrlich, wenn die Rechtslage nicht ausreichend vergleichbar ist.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140182.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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