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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Erachtet sich eine Partei in ihren subjektiven Rechten wegen der langen Verfahrensdauer verletzt, so steht ihr nur die Geltendmachung der Entscheidungspflicht offen. Allein die Verzögerung der Entscheidung macht die Entscheidung grundsätzlich nicht rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991050102.X01Im RIS seit
11.05.2001