RS Vwgh 1993/11/16 91/05/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1993
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;

Rechtssatz

Erachtet sich eine Partei in ihren subjektiven Rechten wegen der langen Verfahrensdauer verletzt, so steht ihr nur die Geltendmachung der Entscheidungspflicht offen. Allein die Verzögerung der Entscheidung macht die Entscheidung grundsätzlich nicht rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991050102.X01

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten