RS Vwgh 1993/11/16 89/14/0158

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Fremdmittel, die der Finanzierung der privaten Lebensführung dienen, sind stets dem notwendigen Privatvermögen zuzurechnen. Ermittelt ein Abgabepflichtiger seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG 1972, kommt der Ansatz gewillkürten Betriebsvermögens schon aus diesem Grund nicht in Betracht (Hinweis E 13.6.1989, 86/14/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140158.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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