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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Rechtssatz
Fremdmittel, die der Finanzierung der privaten Lebensführung dienen, sind stets dem notwendigen Privatvermögen zuzurechnen. Ermittelt ein Abgabepflichtiger seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG 1972, kommt der Ansatz gewillkürten Betriebsvermögens schon aus diesem Grund nicht in Betracht (Hinweis E 13.6.1989, 86/14/0129).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140158.X05Im RIS seit
20.11.2000