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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Rechtssatz
Ein Antrag an den VwGH, eine Unzulässigkeitserklärung zur Abtragung eines bestehenden Zaunes wegen gesetzlich bestehender Vollstreckungsverjährung zu fällen, stellt weder eine Bescheidbeschwerde noch eine Säumnisbeschwerde dar.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istVerletzung der EntscheidungspflichtRechtswidrigkeit von BescheidenInhalt der SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070085.X01Im RIS seit
10.12.2001Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010