RS Vwgh 1993/11/16 93/07/0085

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1;
VStG §31 Abs3;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Antrag an den VwGH, eine Unzulässigkeitserklärung zur Abtragung eines bestehenden Zaunes wegen gesetzlich bestehender Vollstreckungsverjährung zu fällen, stellt weder eine Bescheidbeschwerde noch eine Säumnisbeschwerde dar.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istVerletzung der EntscheidungspflichtRechtswidrigkeit von BescheidenInhalt der Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070085.X01

Im RIS seit

10.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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