RS Vwgh 1993/11/16 93/07/0085

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §31;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Das Verstreichen von mehr als drei Jahren zwischen wasserrechtlicher Bewilligungsverhandlung und Abtragungsauftrag nach § 138 Abs 1 WRG hindert nicht die Erlassung eines solchen Abtragungsauftrages, da keine Bestimmung des WRG oder des Verfahrensrechts daran die Konsequenz der Unzulässigkeit einer Auftragserteilung nach § 138 Abs 1 WRG knüpft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070085.X03

Im RIS seit

10.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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