RS Vwgh 1993/11/16 89/14/0164

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Der Aufwand für Einrichtungsgegenstände kann auch dann als Werbungskosten in Betracht kommen, wenn sich die Einrichtungsgegenstände nicht in einem beruflich bedingten häuslichen Arbeitszimmer befinden, sondern in einem Raum untergebracht sind, der auch anderen Zwecken - vornehmlich Wohnzwecken - dient. Da das Aufstellen und Benützen einer Computeranlage regelmäßig entsprechend geeignete Möbel (Schreibtisch oder ähnliche Abstellmöglichkeit und Ablagemöglichkeit) erforderlich macht, die meist ausschließlich diesem Zweck dienen, sind die Kosten für solche Möbel (verteilt auf ihre Nutzungsdauer) ebenso als Werbungskosten zu berücksichtigen wie die Kosten für die Computeranlage selbst. Gleiches gilt für Kästen, Regale etc, die ausschließlich zur Aufbewahrung von Gegenständen dienen, deren Anschaffung bzw Herstellung und Benutzung durch die berufliche Tätigkeit veranlaßt sind (zB Arbeitsunterlagen, Ordner, Fachbücher, Arbeitsgeräte und Arbeitsmaterialien).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140164.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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