RS Vwgh 1993/11/16 92/05/0303

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14 Abs5;

Rechtssatz

Hält ein Verhandlungsleiter ausdrücklich in der Verhandlungsschrift fest, daß gegen die Verwendung eines Schallträgers (von den im § 14 Abs 3 AVG angeführten vernommenen und sonst beigezogenen Personen) kein Einwand erhoben wurde, so kann aus der in diesem Zusammenhang fehlenden Unterschrift eines der Verhandlung beigezogenen Sachverständigen keinesfalls ein Verstoß gegen § 14 Abs 5 AVG in dem Sinne abgeleitet werden, daß der Sachverständige sich mit dieser Vorgangsweise nicht einverstanden erklärt hätte. Aus dem Umstand, daß für die Abfassung der Niederschrift ein Schallträger verwendet wurde, ist vielmehr konkludent abzuleiten, daß auch der Sachverständige dagegen offensichtlich keinen Einwand hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050303.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten