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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §175 Abs3 Z2;Rechtssatz
Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl § 175 Abs 3 Z 2 ASVG), daß ein im landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb seines Dienstgebers beschäftigter Dienstnehmer auf Grundstücken, die ihm als Dienstland (Deputatland) überlassen werden, eine selbständige Erwerbstätigkeit iSd § 1 und § 2 Abs 1 Z 1 BSVG entfaltet und damit der Versicherungspflicht (zumindest) in der Unfallversicherung nach dem BSVG unterliegt. Es ist aber in jenen Fällen, in denen eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit aufgrund einer Dienstlandvereinbarung verrichtet wird, jeweils zu untersuchen, ob dem Dienstnehmer aufgrund der konkret getroffenen Vereinbarungen eine der Selbständigkeit entsprechende Rechtsstellung (zumindest) ähnlich der eines Pächters zukommt oder ob seine Rechtsstellung in bezug auf das "Dienstland" durch das Verhältnis der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit zum Dienstgeber geprägt wird (hier: Nutztierhaltung auf im Eigentum des Dienstgebers stehenden landwirtschaftlichen Flächen auf eigene Rechnung und Gefahr mit einer zusätzlichen Vereinbarung einer Gegenleistung des Dienstgebers mit Entgeltcharakter für die vom Dienstnehmer erbrachten Dienste im Dienstlandvertrag).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen EntgeltBesondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht VertragsrechtDienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993080031.X04Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.04.2012