RS Vwgh 1993/11/16 93/08/0031

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
BSVG §3 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs2;

Rechtssatz

Die Anwendung des "dritten Falles" des § 3 Abs 2 BSVG setzt die Ermittlung der Gründe voraus, aus denen das Finanzamt einen Einheitswert für den Versicherungspflichtigen nicht festgesetzt hat bzw - wenn diese Gründe nicht ermittelbar sein sollten - die Ermittlung eines Einheitswertes des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes des Versicherungspflichtigen durch die belBeh. Nur wenn dieser S 2000,-- erreicht oder übersteigt, könnte nämlich davon ausgegangen werden, daß eine Feststellung des Einheitswertes aus anderen als den in § 25 Abs 1 BewG genannten Gründen unterblieben ist. Auf das Erreichen eines solchen Einheitswertes käme es nur dann nicht an, wenn zumindest feststünde, daß der Versicherungspflichtigen aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend seinen Lebensunterhalt bestritten hat.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080031.X03

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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