RS Vwgh 1993/11/16 93/07/0094

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
VVG §1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Wird mit Bescheid der Auftrag erteilt, die Ablagerungen von Hausmüll, hausmüllähnlichem Abfall und mineralisierten Abfällen auf einer bestimmten Parzelle einer bestimmten Katastralgemeinde in Hanglage zum Ufer eines bestimmten Baches auf eigene Kosten bis spätestens bis zu einem bestimmten Tag zu beseitigen, so ist dieser Auftag ausreichend konkretisiert, um die Grundlage für ein Vollstreckungsverfahren zu bilden. Einer näheren Umschreibung des Deponiestandortes bedarf es nicht.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070094.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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