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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wird mit Bescheid der Auftrag erteilt, die Ablagerungen von Hausmüll, hausmüllähnlichem Abfall und mineralisierten Abfällen auf einer bestimmten Parzelle einer bestimmten Katastralgemeinde in Hanglage zum Ufer eines bestimmten Baches auf eigene Kosten bis spätestens bis zu einem bestimmten Tag zu beseitigen, so ist dieser Auftag ausreichend konkretisiert, um die Grundlage für ein Vollstreckungsverfahren zu bilden. Einer näheren Umschreibung des Deponiestandortes bedarf es nicht.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070094.X02Im RIS seit
12.11.2001