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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß ein Drahtzaun untrennbar mit einer lebenden Hecke verbunden ist, sodaß dieser nur unter völliger Beseitigung der letzteren abgetragen werden kann, stellt keine Unmöglichkeit der Leistung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070085.X06Im RIS seit
10.12.2001Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010