RS Vwgh 1993/11/16 93/07/0085

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Drahtzaun untrennbar mit einer lebenden Hecke verbunden ist, sodaß dieser nur unter völliger Beseitigung der letzteren abgetragen werden kann, stellt keine Unmöglichkeit der Leistung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070085.X06

Im RIS seit

10.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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