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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Einwendung eines Nachbarn, daß durch eine den Gegenstand eines Bauansuchens bildende Einfriedung die Zufahrtsmöglichkeit zu seiner Liegenschaft zumindest behindert wird, stellt keine subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendung iSd § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976, sondern eine privatrechtliche Einwendung iSd § 99 Abs 4 NÖ BauO 1976 dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050096.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009