RS Vwgh 1993/11/16 93/05/0096

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §99 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Einwendung eines Nachbarn, daß durch eine den Gegenstand eines Bauansuchens bildende Einfriedung die Zufahrtsmöglichkeit zu seiner Liegenschaft zumindest behindert wird, stellt keine subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendung iSd § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976, sondern eine privatrechtliche Einwendung iSd § 99 Abs 4 NÖ BauO 1976 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050096.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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