RS Vwgh 1993/11/16 93/11/0111

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
82/06 Krankenanstalten

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
KAG 1957 §50;
StPO 1975 §429 Abs4;

Rechtssatz

Die zwangsweise Anhaltung einer Person in einer öffentlichen Krankenanstalt für Geisteskrankheiten gem § 429 Abs 4 StPO iVm

§ 50 KAG 1957 ist als Vollzugsmaßnahme aufgrund der Beschlüsse des einweisenden Strafgerichtes kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt iSd

§ 67a Abs 1 Z 2 AVG. Einzig und allein dem einweisenden Gericht kommt die Befugnis zur hoheitlichen Entscheidung darüber zu, ob, wie lange und in welcher Anstalt die Person anzuhalten ist, somit auch darüber, ob trotz der von ihr gerügten Art und Weise des Vollzuges ihre Anhaltung weiterhin in der öffentlichen Krankenanstalt für Geisteskranke zu erfolgen hat.

Schlagworte

Ausgedinge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110111.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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