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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Die zwangsweise Anhaltung einer Person in einer öffentlichen Krankenanstalt für Geisteskrankheiten gem § 429 Abs 4 StPO iVm
§ 50 KAG 1957 ist als Vollzugsmaßnahme aufgrund der Beschlüsse des einweisenden Strafgerichtes kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt iSd
§ 67a Abs 1 Z 2 AVG. Einzig und allein dem einweisenden Gericht kommt die Befugnis zur hoheitlichen Entscheidung darüber zu, ob, wie lange und in welcher Anstalt die Person anzuhalten ist, somit auch darüber, ob trotz der von ihr gerügten Art und Weise des Vollzuges ihre Anhaltung weiterhin in der öffentlichen Krankenanstalt für Geisteskranke zu erfolgen hat.
Schlagworte
AusgedingeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110111.X02Im RIS seit
11.07.2001