RS Vwgh 1993/11/16 89/14/0139

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §111 Abs1;

Rechtssatz

Wählt ein Abgabepflichtiger eine ungewöhnliche Vorgangsweise bei Erstellung seiner Buchhaltung (hier: Sämtliche Daten einer Buchhaltung, die mit Hilfe einer EDV-Anlage geführt wird, werden unmittelbar nach dem Ausdrucken der monatlichen Teilergebnisse wiederum gelöscht, sodaß sie für die Ermittlung des Betriebsergebnisses selbst nicht mehr gespeichert zur Verfügung stehen, sondern nur mehr den Ausdrucken entnommen werden können), so wäre es Aufgabe des Abgabepflichtigen, diesen Umstand und die Gründe hiefür bereits im Verwaltungsverfahren glaubhaft vorzubringen und so die Unzumutbarkeit der Einreichung der Steuererklärungen darzutun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140139.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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