RS Vwgh 1993/11/16 89/14/0158

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Ob eine Schuld dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzurechnen ist, bestimmt sich danach, wofür die durch die Schuldaufnahme verfügbar gewordenen Geldmittel verwendet wurden. Nur soweit damit ein betrieblicher Aufwand abgedeckt wurde, liegt eine Betriebsschuld vor. Die Dispositionsfreiheit des Steuerpflichtigen bei Finanzierung seines Betriebes besteht nur in der Entscheidungsfreiheit, wie die tatsächliche Finanzierung erfolgt, und nicht darin, eine vom tatsächlichen Geschehen abweichende Finanzierung zu behaupten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140158.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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