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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Rechtssatz
Ob eine Schuld dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzurechnen ist, bestimmt sich danach, wofür die durch die Schuldaufnahme verfügbar gewordenen Geldmittel verwendet wurden. Nur soweit damit ein betrieblicher Aufwand abgedeckt wurde, liegt eine Betriebsschuld vor. Die Dispositionsfreiheit des Steuerpflichtigen bei Finanzierung seines Betriebes besteht nur in der Entscheidungsfreiheit, wie die tatsächliche Finanzierung erfolgt, und nicht darin, eine vom tatsächlichen Geschehen abweichende Finanzierung zu behaupten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140158.X04Im RIS seit
20.11.2000