RS Vwgh 1993/11/16 90/14/0108

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;

Rechtssatz

Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung bleibt der Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs 1 lit b FamLAG nicht bestehen, weil die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist (Hinweis E 17.9.1990, 89/14/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140108.X05

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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