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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Wer die Organisation einer Kontrolle der aufgrund von Diktaten verfaßten Reinschriften unterläßt, verletzt damit die nach den Umständen erforderliche und ihm zumutbare Sorgfaltspflicht. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann das Fehlen einer derartigen Kontrolle zur Unrichtigkeit von Schriftstücken, auch hinsichtlich ihrer Adressierung, führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030237.X03Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
06.03.2009