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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/02/0166 E 15. November 1989 RS 8Stammrechtssatz
Die Vorschrift des § 103 Abs 2 zweiter Satz, zweiter Halbsatz KFG, erfordert es nicht, in der Anfrage darauf hinzuweisen, dass der Zulassungsbesitzer, wenn er diese Auskunft nicht erteilen kann, die Person zu benennen hat, die die Auskunft erteilen kann. Der Zulassungsbesitzer hat in einem solchen Fall von sich aus den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu nennen (Hinweis E 18.1.1989, 88/03/0067).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030237.X04Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
06.03.2009