RS Vwgh 1993/11/17 93/03/0237

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Veröffentlicht am 17.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
VStG §44 lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0166 E 15. November 1989 RS 8

Stammrechtssatz

Die Vorschrift des § 103 Abs 2 zweiter Satz, zweiter Halbsatz KFG, erfordert es nicht, in der Anfrage darauf hinzuweisen, dass der Zulassungsbesitzer, wenn er diese Auskunft nicht erteilen kann, die Person zu benennen hat, die die Auskunft erteilen kann. Der Zulassungsbesitzer hat in einem solchen Fall von sich aus den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu nennen (Hinweis E 18.1.1989, 88/03/0067).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030237.X04

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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