RS Vwgh 1993/11/17 90/17/0418

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Veröffentlicht am 17.11.1993
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L37166 Kanalabgabe Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §481;
KanalabgabenG Stmk 1955 §1;

Rechtssatz

Eine öffentliche Kanalanlage iSd § 1 Stmk KanalabgabenG 1955 liegt dann vor, wenn sie von der Gemeinde zur Ableitung von Abwässern errichtet und BETRIEBEN wird, wobei zum "Betrieb" insb Wartung, Reinigung und Instandhaltung gehören. Entscheidend war daher im konkreten Fall die tatsächliche Übergabe des Privatkanals in den BETRIEB der Gemeinde. Hingegen kam es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem die Vereinbarung über die Übergabe des Privatkanales an die Gemeinde zivilrechtlich wirksam wurde. Insbesondere ist die Einräumung der Dienstbarkeit der Duldung, des Bestandes und des Betriebes des Kanales an die Gemeinde durch schriftlichen Vertrag nicht von entscheidender Bedeutung, weil damit iSd § 481 ABGB offenbar nur der Bestand der genannten vertraglich eingeräumten Dienstbarkeit über das gegenständliche Grundstück auch gegnüber Dritten gesichert werden sollte; inter partes bedarf es der bücherlichen Einverleibung der Servitut nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170418.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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