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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
StGG Art5 / VerwaltungsaktLeitsatz
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu Grunderwerb durch ausländischen Staatsangehörigen gem. §4 Abs2 lita Tir. GVG 1983; keine Verletzung im Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit; aus Art18 B-VG erfließt kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht; die Frage drohender Überfremdung iSd §4 Abs2 lita ist nicht nur danach zu beurteilen, ob die Zahl ausländischer Grundbesitzer vermehrt wird, sondern auch danach, ob ausländischer Grundsatz durch einen Rechtserwerb vergrößert wird; vertretbare Annahme drohender Überfremdung der Gemeinde Ehrwald; keine Verletzung im EigentumsrechtRechtssatz
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gemäß §4 Abs2 lita Tir. GVG.
Da die Zustimmung zum Rechtserwerb nicht versagt wurde, um einen Landwirt beim Erwerb der Grundstücke zu bevorzugen (VfSlg. 9070/1981, VfGH 5.3.1986 B218/85), wurde der Beschwerdeführer nicht im Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit verletzt.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, daß die Frage einer drohenden Überfremdung iSd §4 Abs2 lita GVG nicht nur danach zu beurteilen ist, ob die Zahl ausländischer Grundbesitzer durch einen beabsichtigten Rechtserwerb vermehrt wird, sondern auch danach, ob ausländischer Grundbesitz durch einen Rechtserwerb vergrößert wird. Dies ist im vorliegenden Fall offenkundig zu bejahen. Der Verfassungsgerichtshof erachtet die an das - auch von den Beschwerdeführern unbestrittene - Ausmaß des ausländischen Grundbesitzes in Ehrwald (8 % gegenüber rund 1,7 % im Landesdurchschnitt) anknüpfenden Überlegungen für vertretbar und hält sie, selbst im Hinblick auf die beabsichtigte Abrundung des bereits bestehenden Grundbesitzes des Beschwerdeführers, keineswegs für denkunmöglich.
Schlagworte
Ausländergrunderwerbsrecht, Interessen, ÜberfremdungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B825.1986Dokumentnummer
JFR_10129076_86B00825_01