RS Vfgh 1987/9/24 B825/86

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

StGG Art5 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
Tir GVG 1983 §4 Abs2 lita

Leitsatz

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zu Grunderwerb durch ausländischen Staatsangehörigen gem. §4 Abs2 lita Tir. GVG 1983; keine Verletzung im Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit; aus Art18 B-VG erfließt kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht; die Frage drohender Überfremdung iSd §4 Abs2 lita ist nicht nur danach zu beurteilen, ob die Zahl ausländischer Grundbesitzer vermehrt wird, sondern auch danach, ob ausländischer Grundsatz durch einen Rechtserwerb vergrößert wird; vertretbare Annahme drohender Überfremdung der Gemeinde Ehrwald; keine Verletzung im Eigentumsrecht

Rechtssatz

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gemäß §4 Abs2 lita Tir. GVG.

Da die Zustimmung zum Rechtserwerb nicht versagt wurde, um einen Landwirt beim Erwerb der Grundstücke zu bevorzugen (VfSlg. 9070/1981, VfGH 5.3.1986 B218/85), wurde der Beschwerdeführer nicht im Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit verletzt.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, daß die Frage einer drohenden Überfremdung iSd §4 Abs2 lita GVG nicht nur danach zu beurteilen ist, ob die Zahl ausländischer Grundbesitzer durch einen beabsichtigten Rechtserwerb vermehrt wird, sondern auch danach, ob ausländischer Grundbesitz durch einen Rechtserwerb vergrößert wird. Dies ist im vorliegenden Fall offenkundig zu bejahen. Der Verfassungsgerichtshof erachtet die an das - auch von den Beschwerdeführern unbestrittene - Ausmaß des ausländischen Grundbesitzes in Ehrwald (8 % gegenüber rund 1,7 % im Landesdurchschnitt) anknüpfenden Überlegungen für vertretbar und hält sie, selbst im Hinblick auf die beabsichtigte Abrundung des bereits bestehenden Grundbesitzes des Beschwerdeführers, keineswegs für denkunmöglich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausländergrunderwerbsrecht, Interessen, Überfremdung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B825.1986

Dokumentnummer

JFR_10129076_86B00825_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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