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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Das knappe Auffahren anderer Verkehrsteilnehmer macht die Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit nicht unzumutbar. Im Nachfahren einer den gebotenen Sicherheitsabstand nicht einhaltenden Zivilstreife kann demnach kein Schuldausschließungsgrund erblickt werden (Hinweis E 28.3.1990, 89/03/0261, und E 29.9.1993, 93/03/0199).
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030236.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012