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L87907 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung NachtfahrverbotNorm
Geschwindigkeitsbeschränkung Tir Bundes- und Landesstraßen 1990 §2 idF 1992/020;Rechtssatz
Ein einsichtiger und besonnener Pkw-Lenker würde auf der B 108 außerhalb des Ortsgebietes die Geschwindigkeit von 80 km/h nicht überschreiten, wenn er sich vorher nicht davon überzeugt hätte, daß er sich zwischen Straßenkilometer 2,00 in der Gemeinde Oberlienz und Straßenkilometer 18,40 in der Gemeinde Kals/Gr befindet. Die Beobachtung dieser Sorgfalt wäre im Beschwerdefall auch dem Beschuldigten möglich und zumutbar gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030241.X02Im RIS seit
12.06.2001