RS Vwgh 1993/11/17 93/03/0241

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Veröffentlicht am 17.11.1993
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Index

L87907 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung Nachtfahrverbot
Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

Geschwindigkeitsbeschränkung Tir Bundes- und Landesstraßen 1990 §2 idF 1992/020;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Ein einsichtiger und besonnener Pkw-Lenker würde auf der B 108 außerhalb des Ortsgebietes die Geschwindigkeit von 80 km/h nicht überschreiten, wenn er sich vorher nicht davon überzeugt hätte, daß er sich zwischen Straßenkilometer 2,00 in der Gemeinde Oberlienz und Straßenkilometer 18,40 in der Gemeinde Kals/Gr befindet. Die Beobachtung dieser Sorgfalt wäre im Beschwerdefall auch dem Beschuldigten möglich und zumutbar gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030241.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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