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22 Zivilprozeß, außerstreitiges VerfahrenNorm
VfGG §34Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens - Abweisung des (Eventual-)Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründetRechtssatz
Behauptete Unrichtigkeit der Ausführungen in der Gegenschrift der Behörde stellten keinen Wiederaufnahmegrund iSd §530 Abs1 Z2 ZPO dar.
Ebensowenig sind die Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO gegeben. Die oben genannte Gegenschrift wurde dem Vertreter des Einschreiters im Verfahren zu B776/86 mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 17.11.1986 - zugestellt am 20.11.1986 - zur Kenntnis gebracht. Dem Einschreiter stand es im Verfahren zu B776/86 frei, die nunmehr vorgebrachten Einwände zu erheben. Mit der vorliegenden Eingabe legt der Antragsteller - entgegen den gesetzlichen Bestimmungen - einerseits nicht näher dar, weshalb er (erst jetzt) "in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung in früheren Verfahren" eine ihm "günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde" (§530 Abs1 Z7 ZPO), andererseits weshalb er ohne Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf Grund welcher das Erk. vom 2.3.1987 erging, geltend zu machen (§530 Abs2 ZPO).
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erk. vom 2.3.1987 abgeschlossenen Verfahrens war daher gemäß §34 2. Satz VfGG 1953 zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / GegenschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B533.1987Dokumentnummer
JFR_10129076_87B00533_01