RS Vfgh 1987/9/25 B276/87

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Veröffentlicht am 25.09.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

VStG 1950 §35 litb
VfGG §88

Leitsatz

Durch keine konkreten Umstände gerechtfertigte Annahme, der Bf. werde sich der Strafverfolgung entziehen; keine Wirksame Zustellung des Schubhaftbescheides durch Übergabe einer Ausfertigung an den rechtsfreundlich vertretenen Bf.; Festnahme weder in §35 litb VStG 1950 noch im FrPG gedeckt; Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und nachfolgende Anhaltung

Rechtssatz

Die BH Feldkirch behauptet, der Beschwerdeführer sei ihr zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß §35 VStG 1950 vorgeführt worden; er habe sich nämlich illegal in Österreich aufgehalten und sich daher einer Übertretung nach dem FrPG schuldig gemacht; er sei von den Gendarmeriebeamten auf frischer Tat betreten worden. Wegen des rechtskräftigen und vollstreckbaren Aufenthaltsverbotes habe die Gefahr bestanden, daß sich der Fremde dem Verwaltungsstrafverfahren entziehen werde.

Der damit von der belangten Behörde angezogene §35 litb VStG 1950 deckt die Festnahme und die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht. Es lagen nämlich keine konkreten Umstände vor, die den behaupteten Verdacht, der Beschwerdeführer werde sich die Strafverfolgung zu entziehen suchen, rechtfertigen könnten (vgl. hiezu die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg. 9916/1984). Weder werden solche Umstände in der Gegenschrift vorgebracht, noch ergeben sie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Wenngleich in der Beschwerde die Ausführungen zur Festnahme und zur Anhaltung bis zur Ausfolgung des Schubhaftbescheides einerseits und zur Anhaltung ab diesem Zeitpunkt andererseits getrennt sind, handelt es sich doch um eine einzige Beschwerde, für die die üblichen Kosten (und nicht - wie begehrt - der doppelte Satz) zuzusprechen waren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung, Fluchtgefahr, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B276.1987

Dokumentnummer

JFR_10129075_87B00276_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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