Index
L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §891;Rechtssatz
Sämtliche Miteigentümer an den den Bauplatz bildenden Grundbuchskörpern sind Gesamtschuldner des auf den gesamten Bauplatz enfallenden Betrages, wobei es auf die Miteigentümereigenschaft im Zeitpunkt des Anschlusses des Bauplatzes an den Hauptkanal ankommt (Hinweis E 30.7.1992, 89/17/0106, 0107).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170084.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.11.2010