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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §38;Rechtssatz
Es besteht ein allgemeiner Grundsatz, daß behördliche Entscheidungen für andere behördliche Organe maßgeblich und somit bindend sind (Hinweis: E 17.1.1986, 84/17/0200). (Hier:
Gemeinde ist an Zurückweisung der Vorstellung durch Aufsichtsbehörde "gebunden").
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170001.X02Im RIS seit
11.07.2001