RS Vwgh 1993/11/17 93/17/0084

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Veröffentlicht am 17.11.1993
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §891;
AnliegerleistungsG Slbg §1 Abs2;
BAO §20;
BAO §6 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Slbg 1963 §16;
LAO Slbg 1963 §4 Abs1;

Rechtssatz

Die dem Gläubiger durch § 891 ABGB eingeräumte Dispositionsfreiheit ist im öffentlichen Recht unter dem Gesichtswinkel des "Ermessens" zu sehen. Will die Behörde ihre Schuldnerwahl mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Ermessensübung in Einklang bringen und sich nicht dem Vorwurf der Willkür aussetzen, muß sie ihren Entschluß nach sachlichen Gesichtspunkten fassen (Hinweis: Stoll, Das Steuerschuldverhältnis in seiner grundlegenden Bedeutung für die steuerliche Rechtsfindung, Seite 218). Ob und in welchem Ausmaß ein Mitschuldner zur Erfüllung seiner gesamtschuldnerischen Leistung herangezogen wird, liegt daher im entsprechend zu begründenden Ermessen der Abgabenbehörde (Hinweis E 30.7.1992, 89/17/0106, 0107).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170084.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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