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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/09/0350 E 21. Jänner 1994 93/09/0371 E 16. Dezember 1993 93/09/0433 E 23. Februar 1994Rechtssatz
Hat sich die Behörde zum Nachweis der Tatsache der Überschreitung der Landeshöchstzahl auf eine Urkunde, nämlich eine amtliche Statistik des BMAS berufen, dieses Beweismittel aber trotz eines darauf abzielenden Antrags des Arbeitgebers nicht offengelegt, so hat sie damit den Grundsatz verletzt, daß es in einem rechtsstaatlichen Verfahren keine geheimen Beweismittel geben darf, und daß auch in Urkunden Einsicht zu gewähren und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben ist (Hinweis E 15.9.1966, 955/66, VwSlg 6990 A/1966; 16.1.1984, 83/10/0238, VwSlg 11285 A/1984). Durch diese Vorgangsweise der Behörde ist aber nicht nur dem antragstellenden Arbeitgeber verwehrt worden, konkret auf die von der Behörde als Beweismittel verwertete Statistik einzugehen, sondern es ist dadurch auch dem Verwaltungsgerichtshof nicht möglich, den angefochtenen Bescheid diesbezüglich auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz zu prüfen. Erst eine Offenlegung aller von der Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Beweismittel - insbesondere der amtlichen Statistik und des zu ihrer Erstellung angewandten Systems - wird eine Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes dahin ermöglichen, ob die von der Behörde festgestellte Überschreitung der Landeshöchstzahl in den vorgenommenen Ermittlungen Deckung findet und - unter Berücksichtigung allfälliger, von der antragstellenden Partei zu konkretisierender Einwendungen - das Ergebnis einer mängelfreien Beweiswürdigung darstellt.
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Beweiswürdigung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090356.X06Im RIS seit
20.11.2000