RS Vwgh 1993/11/18 88/16/0216

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §4 Abs1;
GrEStG 1955 §16 Abs1;
GrEStG 1987 §8 Abs1;

Rechtssatz

§ 16 Abs 1 GrEStG 1955 stellt klar, daß der Abgabenanspruch im Sinn des § 4 Abs 1 BAO (vom Schuldner aus gesehen die Steuerschuld) KRAFT GESETZES mit der Verwirklichung eines der in § 1 GrEStG 1955 normierten grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestände entsteht. Ist einmal ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung die Abgabenvorschrift Abgabenrechtsfolgen schuldrechtlicher Art verbindet, verwirklicht, dann entsteht die Abgabenschuld (auf der Seite des Gläubigers die Abgabenforderung) unabhängig vom Willen und der subjektiven Meinung des Schuldners und der Abgabenbehörde (Hinweis E 30.6.1988, 88/16/0095, 0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1988160216.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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