Norm
KVG 1934 §17 Abs1;Beachte
Besprechung in AnwBl 1994/7 S 548-539;Rechtssatz
Haben sich die Übergeber der stimmrechtslosen Vorzugsaktien nach der als einheitliches Rechtsgeschäft zu wertenden Vereinbarung ausdrücklich das lebenslängliche Fruchtgenußrecht an diesen Aktien vorbehalten und erstreckt sich dieser Vorbehalt auf die von den Übergebern - die als Mitglieder des Vorstandes der Aktiengesellschaft auch zur Vertretung der Gesellschaft berufen sind - durch Benützung der Sache selbst erzielten Erträgnisse, so sind bei verständiger Betrachtung des Inhalts des gesamten Vertragswerkes die durch die Benützung der übertragenen Sache selbst erzielten Erträgnisse gar nicht Gegenstand des Übertragungsaktes, sondern nur das bloße Eigentum an den stimmrechtslosen Vorzugsaktien. Anders als im Falle der Übertragung eines Anteils an einer Offenen Handelsgesellschaft gegen Leistung von Erträgnissen aus dem übertragenen Anteil (Hinweis E 27.6.1963, 1869/62; E 18.1.1973, 1310/72) hat der Übernehmer der Aktien schenkungsweise ein mit einem Fruchtgenußrecht belastetes Objekt erworben und ist daher keine Verpflichtung eingegangen, durch seine Tätigkeit erzielte Erträgnisse den Übergebern zu überlassen. Daraus folgt, daß für die Übergabe des bloßen Eigentums an den Vorzugsaktien vom Übernehmer kein Entgelt erbracht worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160177.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2010