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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1 idF 1990/450;Rechtssatz
Das Vobringen, es bestünden zwar Strafbestimmungen gegen die Bechäftigung von Ausländern, nicht aber gegen die "Schwarzarbeit" von Inländern, trifft nicht zu (zB §§ 111 ff ASVG und 71 ff AlVG). Abgesehen davon verbietet das Gleichheitsgebot nur willkürliche und unsachliche Differenzierungen; als solche ist aber eine unterschiedliche Behandlung der Beschäftigung inländischer und ausländischer Arbeitskräfte nicht zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090364.X02Im RIS seit
20.11.2000