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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BewG 1955 §6 Abs1;Rechtssatz
Die auf das eingebrachte Einzelunternehmen für das Veranlagungsjahr (hier 1987) entfallende Gewerbesteuer ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gesellschaftsteuer zu berücksichtigen. Bei dieser Last handelt es sich im Zeitpunkt der Einbringung des Unternehmens (hier am 1.4.1987) um keine aufschiebend bedingte Last. In diesem Zeitpunkt war die Gewerbesteuerverbindlichkeit für das Wirtschaftsjahr 1987 nämlich nicht mehr von einem ungewissen Umstand abhängig, sodaß eine Anwendung des § 6 Abs 1 BewG nicht in Betracht kommt. Es ist dabei auch der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gewerbesteuer nicht maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160193.X03Im RIS seit
14.01.2002