RS Vwgh 1993/11/18 93/06/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/08/20 92/06/0080 3

Stammrechtssatz

Die zweifelsfreie Erkennbarkeit des Rechtsschutzzieles einer Partei ist nicht nur (oder gar ausschließlich) aus dem Verhalten der Partei vor der Unterinstanz zu entnehmen, sondern jeweils nach den (gesamten) Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Wird der Antrag einer Partei nicht meritorisch erledigt, sondern als mangelhaft belegt zurückgewiesen und erhebt die Partei gegen diesen Bescheid mit der Begründung, das Ansuchen sei ausreichend belegt gewesen, Berufung, dann kann das Rechtsschutzziel der Partei (nämlich eine Beseitigung des Zurückweisungsbescheides zugunsten einer meritorischen Erledigung) nicht zweifelhaft sein, steht doch der Behörde im Falle der meritorischen Erledigung dieser Berufung nur die Möglichkeit offen, entweder den Zurückweisungsbescheid als rechtswidrig gemäß § 66 Abs 4 AVG ersatzlos zu beheben oder die Berufung abzuweisen.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060171.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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