RS Vwgh 1993/11/18 93/09/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1988/231;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0062 3

Stammrechtssatz

Nur derjenige nimmt im Bundesgebiet die Arbeitsleistung eines betriebsentsandten Ausländers im Sinn des § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG in Anspruch, dem sie der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung einer ihn gegenüber dem inländischen Nutznießer treffenden rechtlichen Verpflichtung zur Verfügung stellt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Einsatz betriebsentsandter Ausländer als Erfüllungsgehilfen ihres ausländischen Arbeitgebers erfolgt, um dessen Verpflichtung aus einem Werkvertrag gegenüber dem inländischen Besteller zu erfüllen (in diesem Sinn die bisher von der Judikatur dem § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG unterstellten Sachverhalte; Hinweis E 13.12.1990, 90/09/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090275.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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