RS Vwgh 1993/11/18 93/09/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1988/231;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/16 92/09/0052 6

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Auffassung der Strafbehörde zweiter Instanz, daß der in zweifacher Hinsicht qualifizierte Strafsatz nach § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG (S 20000,- bis S 240000,-) dann zur Anwendung gelange, wenn der Beschuldigte (dem nunmehr die unerlaubte Beschäftigung von mehr als drei Ausländern vorgeworfen werde) - unabhängig von der Anzahl der unerlaubt beschäftigten Ausländer bei der von der Vorstrafe erfaßten Tat - wegen Übertretung des AuslBG rechtmäßig bestraft worden und die Strafe noch nicht getilgt sei, nicht zu folgen, weil nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes (§ 28 Abs 1 Z 1 AuslBG) die Einordnung der Vortat bestimmt, ob ein "Wiederholungsfall" im Sinne des zweiten Strafsatzes (bei einer Vorstrafe wegen unerlaubter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern) bzw vierten Strafsatzes (bei einer Vorstrafe wegen unerlaubter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern) des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG vorliegt.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090270.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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