RS Vwgh 1993/11/18 93/16/0114

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GGG 1984 §2;
GGG 1984 §25;
WFG 1984 §53;

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Bauvorhaben erst nach dem für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu einem geförderten wird, vermag eine einmal entstandene Gebührenpflicht nicht zum Erlöschen zu bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160114.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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