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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §2;Rechtssatz
Der Umstand, daß ein Bauvorhaben erst nach dem für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu einem geförderten wird, vermag eine einmal entstandene Gebührenpflicht nicht zum Erlöschen zu bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993160114.X01Im RIS seit
12.11.2001