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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Rechtssatz
Wenn ein - überdies mit der Verfolgung und Aufklärung von Straßenverkehrsdelikten befaßter - Exekutivbeamter in alkoholisiertem Zustand durch überhöhte Geschwindigkeit einen tödlichen Verkehrsunfall verschuldet und in der Folge noch beharrlich trachtet, die untersuchenden Organe durch eine wahrheitswidrige Belastung seiner unschuldigen Ehegattin über sein schweres Verschulden zu täuschen, dann wird schon dadurch nicht nur die Achtung, welche der Beschuldigte zur Wahrung seines Dienstes benötigt, sondern auch das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht und das die Grundlage des östereichischen Beamtentums bildet, auf das Schwerste erschüttert. Wegen dieses außerordentlichen Ansehensverlustes und Vertrauensverlustes kann eine weitere Tragbarkeit des Beschuldigten für einen geordneten Dienstbetrieb nicht mehr angenommen werden (Hinweis E 18.10.1989, 89/09/0017).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090320.X05Im RIS seit
20.11.2000