RS Vwgh 1993/11/18 93/16/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1993
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

GEG §9 Abs2;
GGG 1984 §25;
WGG 1979 §30 Abs1;

Rechtssatz

Der Regreßanspruch des Gebührenschuldners gegenüber einer persönlich gebührenbefreiten Bauvereinigung rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme eines Nachlaßgrundes (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0188); die Ausführungen des Bautenausschusses im Bericht zur Regierungsvorlage zum WGG (1220 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen Nr XIV GP) sind mangels entsprechender Änderung des § 9 GEG im Nachlaßverfahren nicht zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160114.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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