RS Vwgh 1993/11/18 93/09/0329

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/02 93/09/0196 3

Stammrechtssatz

Ein bloß einzelbetriebliches Interesse der Antragstellerin an einer Tätigkeit des beantragten Ausländers (hier: dieser werde dringend benötigt, um den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können) in ihrem Betrieb reicht für sich allein nicht aus, einen besondes wichtigen Grund iSd § 4 Abs 6 Z 2 bis Z 4 AuslBG zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090329.X01

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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