RS Vwgh 1993/11/18 93/09/0356

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §20;
B-VG Art140 Abs1;
MRK Art6 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/09/0350 E 21. Jänner 1994 93/09/0371 E 16. Dezember 1993 93/09/0433 E 23. Februar 1994

Rechtssatz

Die Ausführungen in der Beschwerde zum angeblich verfassungswidrigen Instanzenzug (im § 20 AuslBG) geben nicht Anlaß zur Anrufung des VfGH, weil dieser bereits in seinem Erkenntnis vom 2.7.1993, G 226/92-7, die Auffassung verworfen hat, daß mit verwaltungsrechtlichen Eingriffen in das Recht, Ausländer zu beschäftigen, "civil rights" verletzt würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090356.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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