RS Vwgh 1993/11/18 92/16/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1993
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Index

32/06 Verkehrsteuern
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §5;
UmgrStG 1991;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1994/8, S 637-639; Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0180 92/16/0181 92/16/0182 92/16/0183 92/16/0184 92/16/0185

Rechtssatz

Was als Gegenleistung zu verstehen ist, wird im § 5 GrEStG 1987 nicht erschöpfend aufgezählt (Hinweis E 15.4.1993, 93/16/0056; E 20.6.1990, 89/16/0101). Der Begriff der Gegenleistung im Sinne des § 4 Abs 1 GrEStG 1987 ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht (Hinweis E 15.4.1993, 93/16/0056). Er umfaßt jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstückes empfängt (Hinweis E 25.6.1992, 91/16/0037, 0038; E 21.11.1985, 84/16/0093).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160179.X04

Im RIS seit

13.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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