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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/26 90/09/0190 5Stammrechtssatz
Aus dem Verbot der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG an inländische Überlasser für die gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung folgt jedoch noch nicht, daß damit der Überlasser in diesem Fall aus dem Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, insbesondere von der Strafnorm des § 28 Abs 1 AuslBG, ausgenommen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090364.X01Im RIS seit
20.11.2000