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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1973 §12 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/06/0110 E 7. Dezember 1989 RS 3Stammrechtssatz
Die Durchführung baurechtlich bewilligungspflichtiger Maßnahmen ohne Einholung einer Baubewilligung stellt ein Dauerdelikt dar. Die Verjährugnsfristen beginnen erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990060145.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009